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§ 4 IMIS-ZustV

Aufgaben des Johann Heinrich von Thünen-Instituts

(1)

Das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesinstitut für ländliche Räume, Wald und Fischerei, ist zuständig für die Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Strahlenschutzgesetzes im Bereich Meeresorganismen in Nord- und Ostsee, einschließlich der Küstengewässer, der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

(2)

Das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesinstitut für ländliche Räume, Wald und Fischerei, ist als Leitstelle zur Überwachung der Umweltradioaktivität für die Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Strahlenschutzgesetzes in den Bereichen Fische, Fischprodukte, Krusten- und Schalentiere und Wasserpflanzen zuständig.

IMIS-Zuständigkeitsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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