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§ 2 IMLebensmFPrV

Teile des Fortbildungsabschlusses und Gliederung der Prüfung

(1)

Für den Fortbildungsabschluss zum Geprüften Industriemeister – Fachrichtung Lebensmittel und zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Lebensmittel ist Folgendes erforderlich:

  1. 1.

    das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Verordnung geregelten Prüfung zum Geprüften Industriemeister – Fachrichtung Lebensmittel und zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Lebensmittel,

  2. 2.

    der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3.

(2)

Die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 gliedert sich in zwei aufeinander aufbauende Prüfungsteile:

  1. 1.

    Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ nach § 5 und

  2. 2.

    Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 7.

Industriemeister-Lebensmittel-Fortbildungsprüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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