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§ 2 IMLebensmFPrV
Teile des Fortbildungsabschlusses und Gliederung der Prüfung
Für den Fortbildungsabschluss zum Geprüften Industriemeister – Fachrichtung Lebensmittel und zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Lebensmittel ist Folgendes erforderlich:
- 1.
das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Verordnung geregelten Prüfung zum Geprüften Industriemeister – Fachrichtung Lebensmittel und zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Lebensmittel,
- 2.
der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3.
Die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 gliedert sich in zwei aufeinander aufbauende Prüfungsteile:
- 1.
Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ nach § 5 und
- 2.
Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 7.