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§ 6 ImmoFachwPrV
Bewerten der Prüfungsleistungen
(1)
Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2)
In der Prüfung sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
- 1.
die schriftlichen Prüfungen nach § 3 Absatz 3,
- 2.
die mündliche Prüfung in Form eines
- a)
Fachgesprächs nach § 3 Absatz 6 sowie
- b)
einer Präsentation nach § 3 Absatz 6.
- a)
Aus den einzelnen Bewertungen des Fachgesprächs und der Präsentation ist als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
- 2.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.