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§ 1 ImmVermV

Sachkundeprüfung

(1)

Durch das Bestehen der Sachkundeprüfung erbringt der Prüfling den Nachweis, dass er über die fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt, die zur Ausübung der Tätigkeiten als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung erforderlich sind.

(2)

Gegenstand der Sachkundeprüfung sind folgende Sachgebiete:

  1. 1.

    Kundenberatung,

  2. 2.

    fachliche Kenntnisse für die Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung,

  3. 3.

    Finanzierung und Kreditprodukte.

Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung bestimmen sich nach der Anlage 1.

Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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