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§ 8 ImmVermV

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Die Angaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 11 dürfen nicht automatisiert abgerufen werden. Die Registerbehörde darf zu diesen Angaben nur den in § 11a Absatz 7 der Gewerbeordnung genannten Behörden Auskunft erteilen.

Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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