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§ 3 IMSüßFPrV

Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen

(1)

Den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen hat die zu prüfende Person nachzuweisen durch

  1. 1.

    eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung oder

  2. 2.

    eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.

(2)

Der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung vorzulegen.

Industriemeister-Süßwaren-Fortbildungsprüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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