Gesetze › IndBkGDV 1 § 2 IndBkGDV 1 Die Bank für deutsche Industrieobligationen ist im Verkehr mit den Grundbuchämtern und Registerbehörden von allen Gebühren, Stempelabgaben und sonstigen Kosten befreit. Industriebankgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1 § 3