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§ 9 IndElekAusbV

Fortsetzung der Berufsausbildung

(1)

Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin kann in der

  1. 1.

    Fachrichtung Betriebstechnik im Ausbildungsberuf Elektroniker für Betriebstechnik/Elektronikerin für Betriebstechnik,

  2. 2.

    Fachrichtung Geräte und Systeme im Ausbildungsberuf Elektroniker für Geräte und Systeme/Elektronikerin für Geräte und Systeme

nach den Vorschriften des dritten und vierten Ausbildungsjahres dieser Berufe fortgesetzt werden.

(2)

Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin kann in den Ausbildungsberufen

  1. 1.

    Elektroniker für Automatisierungstechnik/Elektronikerin für Automatisierungstechnik,

  2. 2.

    Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme,

  3. 3.

    Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme/Elektronikerin für luftfahrttechnische Systeme,

  4. 4.

    Systeminformatiker/Systeminformatikerin,

  5. 5.

    Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik/Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik

nach den Vorschriften des zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahres dieser Berufe fortgesetzt werden.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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