Gesetze › IndKflAusbV › Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung § 1 IndKflAusbV Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Industriekaufmanns und der Industriekauffrau wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. Industriekaufleuteausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Eingangsformel § 2 Dauer der Berufsausbildung