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§ 3 IndMetErprobV

Übergangsregelung

(1)
(2)

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2007 begonnen wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden.

Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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