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§ 13a InnAusV

Erstattung von Sicherheiten

(1)

Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegte Sicherheit für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter

  1. 1.

    für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 11 erhalten hat oder

  2. 2.

    für dieses Gebot eine Pönale nach § 13 Absatz 3 geleistet hat.

(2)

Die Bundesnetzagentur erstattet die hinterlegte Sicherheit für ein bestimmtes Gebot auch, soweit die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 erfüllt sind und soweit der Netzbetreiber entsprechende Bestätigungen nach § 13 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung übermittelt hat. Sind nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots entwertet worden, erstattet die Bundesnetzagentur die Sicherheit in voller Höhe.

Innovationsausschreibungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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