Gesetze › InsO › Dritter Teil Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens› Erster Abschnitt Allgemeine Wirkungen § 102 InsO Einschränkung eines Grundrechts Durch § 21 Abs. 2 Nr. 4 und die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 wird das Grundrecht des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) eingeschränkt. Insolvenzordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 101 Organschaftliche Vertreter. Angestellte § 103 Wahlrecht des Insolvenzverwalters