Gesetze › InsO › Dritter Teil Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens› Zweiter Abschnitt Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats § 119 InsO Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen Vereinbarungen, durch die im voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118 ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind unwirksam. Insolvenzordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 118 Auflösung von Gesellschaften § 120 Kündigung von Betriebsvereinbarungen