Gesetze › InsO › Dritter Teil Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens› Dritter Abschnitt Insolvenzanfechtung § 141 InsO Vollstreckbarer Titel Die Anfechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß für die Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt oder daß die Handlung durch Zwangsvollstreckung erwirkt worden ist. Insolvenzordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 140 Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung § 142 Bargeschäft