Gesetze › InsO › Vierter Teil Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse› Zweiter Abschnitt Entscheidung über die Verwertung § 159 InsO Verwertung der Insolvenzmasse Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen. Insolvenzordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 158 Maßnahmen vor der Entscheidung § 160 Besonders bedeutsame Rechtshandlungen