Gesetze › InsO › Zweiter Teil Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte› Erster Abschnitt Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren § 16 InsO Eröffnungsgrund Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, daß ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Insolvenzordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 15b Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung; Verjährung § 17 Zahlungsunfähigkeit