Gesetze › InsO › Vierter Teil Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse› Zweiter Abschnitt Entscheidung über die Verwertung § 164 InsO Wirksamkeit der Handlung Durch einen Verstoß gegen die §§ 160 bis 163 wird die Wirksamkeit der Handlung des Insolvenzverwalters nicht berührt. Insolvenzordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 163 Betriebsveräußerung unter Wert § 165 Verwertung unbeweglicher Gegenstände