Gesetze › InsO › Fünfter Teil Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens› Zweiter Abschnitt Verteilung § 198 InsO Hinterlegung zurückbehaltener Beträge Beträge, die bei der Schlußverteilung zurückzubehalten sind, hat der Insolvenzverwalter für Rechnung der Beteiligten bei einer geeigneten Stelle zu hinterlegen. Insolvenzordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 197 Schlußtermin § 199 Überschuß bei der Schlußverteilung