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§ 198 InsO

Hinterlegung zurückbehaltener Beträge

Beträge, die bei der Schlußverteilung zurückzubehalten sind, hat der Insolvenzverwalter für Rechnung der Beteiligten bei einer geeigneten Stelle zu hinterlegen.

Insolvenzordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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