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§ 200 InsO

Aufhebung des Insolvenzverfahrens

(1)

Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(2)

Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.

Insolvenzordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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