Gesetze › InsO › Fünfter Teil Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens› Dritter Abschnitt Einstellung des Verfahrens § 210 InsO Vollstreckungsverbot Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig. Insolvenzordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 209 Befriedigung der Massegläubiger § 210a Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit