Gesetze › InsO › Sechster Teil Insolvenzplan› Erster Abschnitt Aufstellung des Plans § 219 InsO Gliederung des Plans Der Insolvenzplan besteht aus dem darstellenden Teil und dem gestaltenden Teil. Ihm sind die in den §§ 229 und 230 genannten Anlagen beizufügen. Insolvenzordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 218 Vorlage des Insolvenzplans § 220 Darstellender Teil