Gesetze › InsO › Sechster Teil Insolvenzplan› Erster Abschnitt Aufstellung des Plans § 234 InsO Niederlegung des Plans Der Insolvenzplan ist mit seinen Anlagen und den eingegangenen Stellungnahmen in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Insolvenzordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 233 Aussetzung von Verwertung und Verteilung § 235 Erörterungs- und Abstimmungstermin