Gesetze › InsO › Sechster Teil Insolvenzplan› Zweiter Abschnitt Annahme und Bestätigung des Plans § 236 InsO Verbindung mit dem Prüfungstermin Der Erörterungs- und Abstimmungstermin darf nicht vor dem Prüfungstermin stattfinden. Beide Termine können jedoch verbunden werden. Insolvenzordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 235 Erörterungs- und Abstimmungstermin § 237 Stimmrecht der Insolvenzgläubiger