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§ 238a InsO

Stimmrecht der Anteilsinhaber

(1)

Das Stimmrecht der Anteilsinhaber des Schuldners bestimmt sich allein nach deren Beteiligung am gezeichneten Kapital oder Vermögen des Schuldners. Stimmrechtsbeschränkungen, Sonder- oder Mehrstimmrechte bleiben außer Betracht.

(2)

§ 237 Absatz 2 gilt entsprechend.

Insolvenzordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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