Gesetze › InsO › Sechster Teil Insolvenzplan› Zweiter Abschnitt Annahme und Bestätigung des Plans § 239 InsO Stimmliste Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hält in einem Verzeichnis fest, welche Stimmrechte den Beteiligten nach dem Ergebnis der Erörterung im Termin zustehen. Insolvenzordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 238b Stimmrecht der Berechtigten aus gruppeninternen Drittsicherheiten § 240 Änderung des Plans