Gesetze › InsO › Sechster Teil Insolvenzplan› Zweiter Abschnitt Annahme und Bestätigung des Plans § 243 InsO Abstimmung in Gruppen Jede Gruppe der stimmberechtigten Beteiligten stimmt gesondert über den Insolvenzplan ab. Insolvenzordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 242 Schriftliche Abstimmung § 244 Erforderliche Mehrheiten