Gesetze › InsO › Sechster Teil Insolvenzplan› Zweiter Abschnitt Annahme und Bestätigung des Plans § 246a InsO Zustimmung der Anteilsinhaber Beteiligt sich keines der Mitglieder einer Gruppe der Anteilsinhaber an der Abstimmung, so gilt die Zustimmung der Gruppe als erteilt. Insolvenzordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 246 Zustimmung nachrangiger Insolvenzgläubiger § 247 Zustimmung des Schuldners