Gesetze › InsO › Sechster Teil Insolvenzplan› Dritter Abschnitt Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung § 254b InsO Wirkung für alle Beteiligten Die §§ 254 und 254a gelten auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und für Beteiligte, die dem Insolvenzplan widersprochen haben. Insolvenzordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 254a Rechte an Gegenständen. Sonstige Wirkungen des Plans § 255 Wiederauflebensklausel