Gesetze › InsO › Sechster Teil Insolvenzplan› Dritter Abschnitt Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung § 269 InsO Kosten der Überwachung Die Kosten der Überwachung trägt der Schuldner. Im Falle des § 260 Abs. 3 trägt die Übernahmegesellschaft die durch ihre Überwachung entstehenden Kosten. Insolvenzordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 268 Aufhebung der Überwachung § 269a Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter