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§ 270f InsO

Anordnung der Eigenverwaltung

(1)

Die Eigenverwaltung wird auf Antrag des Schuldners angeordnet, es sei denn, eine vorläufige Eigenverwaltung wäre nach § 270b nicht anzuordnen oder nach § 270e aufzuheben.

(2)

Anstelle eines Insolvenzverwalters wird ein Sachwalter bestellt. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden. Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden.

(3)

§ 270b Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

Insolvenzordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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