Gesetze › InsO › Achter Teil Eigenverwaltung § 273 InsO Öffentliche Bekanntmachung Der Beschluß des Insolvenzgerichts, durch den nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung angeordnet oder die Anordnung aufgehoben wird, ist öffentlich bekanntzumachen. Insolvenzordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 272 Aufhebung der Anordnung § 274 Rechtsstellung des Sachwalters