Gesetze › InsO › Achter Teil Eigenverwaltung § 280 InsO Haftung. Insolvenzanfechtung Nur der Sachwalter kann die Haftung nach den §§ 92 und 93 für die Insolvenzmasse geltend machen und Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 anfechten. Insolvenzordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 279 Gegenseitige Verträge § 281 Unterrichtung der Gläubiger