Gesetze › InsO › Neunter Teil Restschuldbefreiung § 286 InsO Grundsatz Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303a von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit. Insolvenzordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 285 Masseunzulänglichkeit § 287 Antrag des Schuldners