Gesetze › InsO › Zehnter Teil Verbraucherinsolvenzverfahren § 310 InsO Kosten Die Gläubiger haben gegen den Schuldner keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan entstehen. Insolvenzordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 309 Ersetzung der Zustimmung § 311 Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag