Gesetze › InsO › Elfter Teil Besondere Arten des Insolvenzverfahrens› Erster Abschnitt Nachlaßinsolvenzverfahren § 319 InsO Antragsfrist Der Antrag eines Nachlaßgläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist unzulässig, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind. Insolvenzordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 318 Antragsrecht beim Gesamtgut § 320 Eröffnungsgründe