Gesetze › InsO › Elfter Teil Besondere Arten des Insolvenzverfahrens› Erster Abschnitt Nachlaßinsolvenzverfahren § 321 InsO Zwangsvollstreckung nach Erbfall Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Nachlaß, die nach dem Eintritt des Erbfalls erfolgt sind, gewähren kein Recht zur abgesonderten Befriedigung. Insolvenzordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 320 Eröffnungsgründe § 322 Anfechtbare Rechtshandlungen des Erben