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§ 321 InsO

Zwangsvollstreckung nach Erbfall

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Nachlaß, die nach dem Eintritt des Erbfalls erfolgt sind, gewähren kein Recht zur abgesonderten Befriedigung.

Insolvenzordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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