Gesetze › InsO › Elfter Teil Besondere Arten des Insolvenzverfahrens› Erster Abschnitt Nachlaßinsolvenzverfahren § 323 InsO Aufwendungen des Erben Dem Erben steht wegen der Aufwendungen, die ihm nach den §§ 1978, 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlaß zu ersetzen sind, ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Insolvenzordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 322 Anfechtbare Rechtshandlungen des Erben § 324 Masseverbindlichkeiten