Gesetze › InsO › Elfter Teil Besondere Arten des Insolvenzverfahrens› Erster Abschnitt Nachlaßinsolvenzverfahren § 325 InsO Nachlaßverbindlichkeiten Im Insolvenzverfahren über einen Nachlaß können nur die Nachlaßverbindlichkeiten geltend gemacht werden. Insolvenzordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 324 Masseverbindlichkeiten § 326 Ansprüche des Erben