Gesetze › InsO › Elfter Teil Besondere Arten des Insolvenzverfahrens› Erster Abschnitt Nachlaßinsolvenzverfahren § 329 InsO Nacherbfolge Die §§ 323, 324 Abs. 1 Nr. 1 und § 326 Abs. 2, 3 gelten für den Vorerben auch nach dem Eintritt der Nacherbfolge. Insolvenzordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 328 Zurückgewährte Gegenstände § 330 Erbschaftskauf