Gesetze › InsO › Zwölfter Teil Internationales Insolvenzrecht› Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 335 InsO Grundsatz Das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen unterliegen, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Recht des Staats, in dem das Verfahren eröffnet worden ist. Insolvenzordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 334 Persönliche Haftung der Ehegatten § 336 Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand