AdvoCite

§ 3c InsO

Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren

(1)

Am Gericht des Gruppen-Gerichtsstands ist für Gruppen-Folgeverfahren die Abteilung zuständig, die für das Verfahren zuständig ist, in dem der Gruppen-Gerichtsstand begründet wurde.

(2)

Der Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Folgeverfahrens kann auch bei dem nach § 3 Absatz 1 zuständigen Gericht gestellt werden.

Insolvenzordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved