Gesetze › InsO › Zweiter Teil Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte› Zweiter Abschnitt Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger § 42 InsO Auflösend bedingte Forderungen Auflösend bedingte Forderungen werden, solange die Bedingung nicht eingetreten ist, im Insolvenzverfahren wie unbedingte Forderungen berücksichtigt. Insolvenzordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 41 Nicht fällige Forderungen § 43 Haftung mehrerer Personen