Gesetze › InsO › Zweiter Teil Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte› Zweiter Abschnitt Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger § 53 InsO Massegläubiger Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen. Insolvenzordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 52 Ausfall der Absonderungsberechtigten § 54 Kosten des Insolvenzverfahrens