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§ 73 InsO

Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses

(1)

Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen.

(2)

§ 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.

Insolvenzordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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