Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen.
(2)
§ 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.
Insolvenzordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle