Gesetze › InsO › Dritter Teil Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens› Erster Abschnitt Allgemeine Wirkungen § 87 InsO Forderungen der Insolvenzgläubiger Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Insolvenzordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 86 Aufnahme bestimmter Passivprozesse § 88 Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung