Gesetze › InsoKostV § 1 InsoKostV Pauschalierung sonstiger Kosten Die sonstigen Kosten, die mit der Erbringung des Insolvenzgeldes zusammenhängen, werden pauschaliert. Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Eingangsformel § 2 Bemessung der Pauschale