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§ 14 InsVV

Grundsatz

(1)

Die Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung wird nach der Summe der Beträge berechnet, die auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners beim Treuhänder eingehen.

(2)

Der Treuhänder erhält

  1. 1.

    von den ersten 35 000 Euro 5 vom Hundert,

  2. 2.

    von dem Mehrbetrag bis 70 000 Euro 3 vom Hundert und

  3. 3.

    von dem darüber hinausgehenden Betrag 1 vom Hundert.

(3)

Die Vergütung beträgt mindestens 140 Euro für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 70 Euro.

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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