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§ 18 InsVV

Auslagen. Umsatzsteuer

(1)

Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen.

(2)

Soweit Umsatzsteuer anfällt, gilt § 7 entsprechend.

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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