Gesetze › InsVV › Vierter Abschnitt Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses § 18 InsVV Auslagen. Umsatzsteuer (1) Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen.(2) Soweit Umsatzsteuer anfällt, gilt § 7 entsprechend. Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 17 Berechnung der Vergütung § 19 Übergangsregelung