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§ 12 IntErbRVG

Statthaftigkeit und Frist der Rechtsbeschwerde

(1)

Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt.

(2)

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.

(3)

Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 11 Absatz 3).

Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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