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§ 33 IntErbRVG

Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für Verfahren über

  1. 1.

    die Ausstellung, Berichtigung, Änderung oder den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses,

  2. 2.

    die Erteilung einer beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses oder die Verlängerung der Gültigkeitsfrist einer beglaubigten Abschrift und

  3. 3.

    die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses.

Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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